der östlich der "Gebäudetrennwand Beton" liegenden Wohneinheiten müssen den Lift allerdings zwingend mitbenützen können, andernfalls könnten sie nicht in das Untergeschoss (Tiefgarage, Kellerraum, Technikraum, Hobbyräume, Kinderwagenabstellplatz) gelangen. Die im östlichen Liegenschaftsteil vorgesehene Treppenbereich führt – im Gegensatz zu demjenigen im westlichen Liegenschaftsteil – nämlich nicht bis ins Untergeschoss (siehe Grundrissplan, in: Vorakten, act. 46; Erw. II/1.2). Die in den Plänen der Wohngeschosse bezeichnete "Gebäudetrennwand Beton" muss für die Lifttüren entsprechend Öffnungen haben.