Gegen zwei eigenständige Häuser bzw. Gebäude im obgenannten Sinn spricht bereits die projektierte gebäudeinterne Erschliessung mit dem gemeinsamen Lift. In den Plänen der Wohngeschosse ist dieser Lift im Liegenschaftsteil westlich der "Gebäudetrennwand Beton" platziert (siehe Grundrissplan EG, 1. OG und Attika, in: Vorakten, act. 46), die Bewohner -9-