2.3. 2.3.1. Gemäss Ansicht der Beschwerdeführer lässt sich das Projekt unter die "Einfamilienhausüberbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne gemeinsamen Haupteingang" gemäss § 18 Abs. 1 Satz 2 BauV subsumieren. Wie dargelegt setzen die erwähnten Einfamilienhausüberbauungen im Sinne von zusammengebauten Häusern bzw. Gebäuden indes voraus, dass sie – analog zu freistehenden Einfamilienhäusern – eigenständig funktionieren und als eigenständige, selbstständige Einheiten auch optisch klar ablesbar sind.