2.2.3. Die Beschwerdegegner teilen die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Projekt als Mehrfamilienhaus zu qualifizieren sei. Von einem zusammengebauten Gebäude im Sinne von § 18 BauV könne keine Rede sein (zum Ganzen: Beschwerdeantwort Beschwerdegegner, S. 4 ff.). Der Gemeinderat stellt sich schliesslich ebenfalls hinter den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz (Beschwerdeantwort Gemeinderat).