Beiden Gebäuden seien eigene Kellerräume zugeordnet. Dass nur ein Kinderwagenabstellplatz vorliege bzw. eine gemeinsame Tiefgarage bestehe, könne kein Unterscheidungskriterium zwischen einem Doppeleinfamilienhaus und einem Mehrfamilienhaus sein (Beschwerde, S. 10 f.). Insgesamt vermöge die Begründung der Vorinstanz, wonach ein Mehrfamilienhaus vorliege, nicht zu überzeugen (Beschwerde, S. 12).