Dieser verfüge über Lifttüren auf beide Seiten. Es lägen damit zwei separate Treppenhäuser für zwei eigenständige Häuser vor, die über je zwei separate Erschliessungen und Eingänge verfügten. Damit könne kein Mehrfamilienhaus vorliegen. Die räumliche Ausgestaltung des Untergeschosses habe angesichts des klaren Wortlauts von § 18 BauV schliesslich keine Bedeutung für die Qualifikation eines Gebäudes als Mehrfamilienhaus. Beiden Gebäuden seien eigene Kellerräume zugeordnet.