daher falsch angewandt. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise auch von "Hauseingang" und nicht von "Haupteingang" gesprochen. Die Erschliessung über eine Tiefgarageneinfahrt sei im Übrigen kein Kriterium für das Vorliegen eines Mehrfamilienhauses. Auch viele Reiheneinfamilienhäuser verfügten über eine gemeinsame Tiefgarageneinfahrt und eine gemeinsame Tiefgarage und würden damit nicht zum Mehrfamilienhaus. Auch bestünden zwei Haupteingänge und nicht nur ein Haupteingang. Dass ein gemeinsamer Lift genutzt werden könne, könne nicht schaden. Dieser verfüge über Lifttüren auf beide Seiten.