Entsprechend sei im Umkehrschluss geklärt, dass ein Einfamilienhaus bis zu drei Wohneinheiten beinhalten dürfe. Weiter bestimme § 18 BauV, dass Einfamilienhausüberbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne gemeinsamen Haupteingang nicht darunter fielen. Vorliegend seien die geplanten zwei Einfamilienhäuser zusammengebaut und wiesen je einen eigenen Haupteingang auf. Im angefochtenen Entscheid werde § 18 BauV -8-