Auch dass die beiden Häuser nach der Darstellung der Vorinstanz nicht individuell ablesbar oder eigenständig sein sollten, sei nicht nachvollziehbar und treffe nicht zu (Beschwerde, S. 10). Nicht haltbar sei weiter die Begründung, wonach ein "eher grossvolumiger Flachdachbau" ein Qualifikationskriterium dafür sei, ob ein Doppeleinfamilienhaus oder ein Mehrfamilienhaus vorliege (angefochtener Entscheid, S. 10). § 18 BauV halte fest, dass es sich um ein Mehrfamilienhaus handle, wenn vier oder mehr Wohneinheiten in einem Haus seien. Entsprechend sei im Umkehrschluss geklärt, dass ein Einfamilienhaus bis zu drei Wohneinheiten beinhalten dürfe.