2.2.2. Die Beschwerdeführer stellen in Abrede, dass es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt. Weshalb dem Bauvorhaben eine parkähnliche Grünfläche oder gar "nicht individuelle Gartengestaltung" unterstellt werde, sei nicht verständlich und falsch. Nur weil etwas für Mehrfamilienhäuser charakteristisch sei, könne noch lange nicht davon abgeleitet werden, dass dies für ein Doppeleinfamilienhaus mit vier Wohneinheiten nicht auch Gültigkeit habe (Beschwerde, S. 9). Auch dass die beiden Häuser nach der Darstellung der Vorinstanz nicht individuell ablesbar oder eigenständig sein sollten, sei nicht nachvollziehbar und treffe nicht zu (Beschwerde, S. 10).