Das strittige Bauvorhaben lasse somit wie schon das Vorgängerprojekt die massgebenden Voraussetzungen für Einfamilienhäuser noch immer vermissen. Daran änderte auch nichts, dass es sich bei den 3 ½-Zimmerwohnungen im Erdgeschoss aus Sicht der Beschwerdeführer um sogenannte Einliegerwohnungen handle, was für die Qualifizierung als Mehrfamilienhaus nicht relevant sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 f.; Beschwerdeantwort BVU).