menfassung der (internen) Erschliessung (gemeinsamer Lift aus dem Unterschoss zu den einzelnen Wohneinheiten) und der Nebenräume (über eine gemeinsame Zufahrt erreichbare gemeinsame Tiefgarage mit Autoab- stell- und Besucherparkplätzen, Keller, Kinderwagenabstellplatz, Container, Hobby- und Veloräume) ein wesentliches Merkmal desselben sei. Von einem Doppeleinfamilienhaus wäre demgegenüber dann auszugehen, wenn zwei grundsätzlich selbstständige Gebäude aneinandergebaut würden, die je für sich selbst als Einfamilienhaus beständen. Entscheidendes Kriterium sei also die Selbstständigkeit der betreffenden Gebäude mit je einzeln zuzuordnenden, separaten Erschliessungs- und Nebenanlagen.