Die Vorinstanz hielt entsprechend fest, dass sich die Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern die Erschliessungs- bzw. die Nebenanlagen (wie gemeinsames Kellergeschoss, Heizungsanlage, Treppenhaus, Terrasse) teilten. Weiter führte sie aus, typisch für Mehrfamilienhäuser seien auch parkähnliche Grünflächen. Demgegenüber zeichneten sich Ein- und Zweifamilienhausüberbauungen durch nicht gemeinsame Erschliessungs- und Nebenanlagen (auch separate Hauszugänge) und eine für Einfamilienhausquartiere individuelle Gartengestaltung mit der Ablesbarkeit des einzelnen Gebäudes aus.