1.3. Umstritten ist, ob es sich beim Bauvorhaben um ein Mehrfamilienhaus handelt. Dies deshalb, weil Mehrfamilienhäuser die Vorgaben von § 53 BauG und § 37 BauV (behindertengerechtes bzw. hindernisfreies Bauen) sowie von § 54 Abs. 1 BauG und § 49 BNO (Spielplätze) einhalten müssten.