Zulässig sind zwei Vollgeschosse und eine Gesamthöhe von 11 m, die Grenzabstände betragen 4 m (klein) und 8 m (gross) (§ 8 Abs. 1 BNO). Gemäss Feststellung der Vorinstanz verfügt die Parzelle Nr. bbb über Näherbaurechte gegenüber der Parzelle Nr. ccc (1.5 m) sowie gegenüber den nördlich gelegenen Parzellen Nrn. ddd und aaa (2 m) (angefochtener Entscheid, S. 4). Der Wohnzone W2 ist die Lärmempfindlichkeitsstufe II zugeordnet (§ 8 Abs. 1 BNO).