2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 115.00, gesamthaft Fr. 615.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau Mitteilung an: die Obergerichtskasse Subsidiäre Verfassungsbeschwerde