1.2. Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kostenpflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Von letzterem kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (vgl. vorne Erw. II/3) und hat auch vor Verwaltungsgericht keine Angaben zu ihren aktuellen Einkünften und Ausgaben gemacht (vgl. vorne Erw.