4.5. Somit lässt sich der angefochtene Entscheid – jedenfalls im Rahmen der vorliegend relevanten Rechtskontrolle – nicht beanstanden. Insbesondere wurden die massgebenden privaten Interessen, soweit dies trotz verweigerter Mitwirkung möglich war, korrekt bewertet. Die vorgenommene Abwägung der entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen (vgl. vorne Erw. 2) stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. 1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).