Vom erwähnten Urteil des Bezirksgerichts S. (vgl. vorne Erw. 1) liegt lediglich ein Auszug vor, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Mann für Verfahrenskosten von Fr. 2'700.00 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Beschwerdebeilage). Dafür gelten gemäss Art. 117 ff. ZPO unterschiedliche Voraussetzungen, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts für sich ableiten kann. 4.4. Auf das Profil, welches der Ex-Mann der Beschwerdeführerin in einem sozialen Netzwerk anlegte, braucht im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden. Gleich verhält es sich mit seiner Registrierung beim Strassenverkehrsamt. -7-