Somit kann die Beschwerdeführerin grundsätzlich nichts aus einzelnen Erwägungen des (für sie abschlägigen) Entscheids ableiten. Gleich verhält es sich mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2020 (betreffend definitive Rechtsöffnung; Nichteintreten). Im betreffenden Verfahren verzichtete das Bundesgericht darauf, Kosten zu erheben, da die Umstände es rechtfertigten (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Schlüsse für das Kostenerlassgesuch lassen sich daraus nicht ziehen. Vom erwähnten Urteil des Bezirksgerichts S. (vgl. vorne Erw.