4.3. Was den Verweis auf das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 anbelangt, betrifft dieses den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 bis 2018 sowie Zahlungserleichterungen für 2016 bis 2019, welche der Beschwerdeführerin nicht gewährt wurden. Die Voraussetzungen des Steuererlasses gemäss § 230 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG; SAR 651.100) und für Zahlungserleichterungen (§ 229 StG) unterscheiden sich von jenen des Erlasses von Gerichtskosten (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Somit kann die Beschwerdeführerin grundsätzlich nichts aus einzelnen Erwägungen des (für sie abschlägigen) Entscheids ableiten.