: RBOG 2015, S. 240). Wegen fehlender Angaben zu den aktuellen Einkünften und Ausgaben ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor arbeitstätig ist und ein Erwerbseinkommen erzielt. Im Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 wurde auf Monatseinkünfte von rund Fr. 5'500.00 abgestellt (vgl. S. 14 ff.). Ein entsprechendes Einkommen dürfte – auch bei hoher Verschuldung – mittel- und längerfristig zulassen, Verfahrenskosten der Gerichte abzutragen.