4. 4.1. Gemäss Art. 112 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) können Gerichtskosten bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Die Bestimmung gewährt keinen Anspruch auf Stundung oder Erlass der Gerichtskosten. Auch im Fall einer dauerhaften Mittellosigkeit bleibt es dem Ermessen der zuständigen Behörde anheimgestellt, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (Urteil des Bundesgerichts 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016, Erw. 4.3.2 mit Hinweis).