Die Beschwerdeführerin war im vorinstanzlichen Verfahren gehalten, aktuelle Angaben insbesondere zu ihren Einkünften zu machen und diese zu belegen. Sie wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 24. November 2021 aufgefordert, die aktuelle finanzielle Einnahmen-, Ausgaben- und Vermögenssituation darzulegen und hierzu die notwendigen Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen. Die Beschwerdeführerin wurde im erwähnten Schreiben vom -5-