3.2. Was die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin anbelangt, liegt das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 vor (bei der Datumsangabe der Vorinstanz handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb). Diesem Entscheid lassen sich gewisse Angaben entnehmen, die aber auf Unterlagen basieren, welche die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Mann im Februar 2020 einreichten (S. 14 ff., 27). Die Beschwerdeführerin war im vorinstanzlichen Verfahren gehalten, aktuelle Angaben insbesondere zu ihren Einkünften zu machen und diese zu belegen.