AGVE] 2002, S. 430, Erw. 2/b/aa; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.164 vom 18. Oktober 2018, Erw. II/4.4; WBE.2005.261 vom 27. Oktober 2005, Erw. II/2.3). Gemäss § 23 Abs. 1 VRPG sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei (§ 23 Abs. 2 VRPG).