2. Das Generalsekretariat GKA hat das Kostenerlassgesuch abgewiesen. Zur Begründung erwog es, die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse seien unklar und nicht belegt. Immerhin habe das Spezialverwaltungsgericht im vorgelegten Urteil vom 20. Mai 2020 einen Einnahmenüberschuss von rund -4-