II. 1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Kostenerlassgesuch hätte bewilligt werden müssen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie zusammen mit ihrem Ex-Mann Steuerschulden von über Fr. 100'000.00 habe. Diese Forderung habe Priorität vor den Verfahrenskosten. Das Spezialverwaltungsgericht habe im Urteil vom 20. Mai 2020 erwogen, es sei der Beschwerdeführerin aktuell nicht möglich bzw. zumutbar, die betreffenden Steuerschulden zu begleichen. Das Bezirksgericht (Familiengericht) S. habe ihr und ihrem Ex-Mann im Urteil vom 10. Juni 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.