2. Das Generalsekretariat GKA hat am 4. Februar 2022 auf eine Beschwerdeantwort verzichtet und die Abweisung der Beschwerde beantragt. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. Mai 2022 beraten und entschieden. -3- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Generalsekretariat GKA entscheidet über Kostenerlassgesuche betreffend rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten. Dessen Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 33 Abs. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.