Im Verfahren ZSU.2020.64 auferlegte das Obergericht, 3. Kammer des Zivilgerichts, A. eine Spruchgebühr von Fr. 375.00 (Entscheid vom 2. Juni 2020). Dieses Verfahren hatte eine Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung zum Gegenstand wie auch der Entscheid des Obergerichts, 3. Kammer des Zivilgerichts, vom 2. Juni 2020, womit A. Verfahrenskosten von Fr. 600.00 auferlegt wurden (ZSU.2020.65). Die Kosten der Verfahren ZSU.2020.7, ZSU.2020.8. ZSU.2020.64 und ZSU.2020.65 von insgesamt Fr. 1'175.00 sind bei der Obergerichtskasse offen.