A. In den Verfahren ZSU.2020.7 und ZSU.2020.8 trat das Obergericht, 4. Kammer des Zivilgerichts, mit Entscheiden vom 5. März 2020 jeweils nicht auf die Beschwerde von A. ein und auferlegte ihr Gerichtskosten von je Fr. 100.00. Die betreffenden Beschwerden betrafen die vorläufige Einstellung von Betreibungen. Im Verfahren ZSU.2020.64 auferlegte das Obergericht, 3. Kammer des Zivilgerichts, A. eine Spruchgebühr von Fr. 375.00 (Entscheid vom 2. Juni 2020).