Wie oben dargelegt ist der projektierte Komplettersatz von Mast und Antennenanlage mit daraus folgender Frequenz- und Leistungserhöhung rechtlich als Neubau zu qualifizieren. Ein Wiederaufbau (bzw. Neubau) käme im Anwendungsbereich von § 68 BauG indes höchstens bei einer Zerstörung durch Brand oder andere Katastrophen in Betracht. Da von einer solchen Konstellation jedoch keine Rede sein kann, greift die Besitzstandsgarantie von vornherein nicht. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.