2. 2.1. Die Vorinstanz hob den gemeinderätlichen Entscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zu einem neuen Entscheid an den Gemeinderat zurück. Zur Begründung führte sie aus, durch den Ersatz von Mast und Antenne entstehe eine "neue" Anlage im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom -5-