2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau und zu Lasten allfälliger Beschwerdegegner, unter solidarischer Haftbarkeit (inkl. MWSt.). 5. Mit Replik vom 4. Oktober 2022 hielt die Beschwerdeführerin an den Anträgen gemäss Beschwerdeschrift fest. 6. Der Gemeinderat B. verzichtete am 20. Oktober 2022 auf eine Duplik. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 1. März 2023 beraten und entschieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: