2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 394.95, gesamthaft Fr. 2'394.05, sind je zur Hälfte, das heisst mit je Fr. 1'197.–, von der Beschwerdegegnerin A. AG und vom Gemeinderat B. zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird D. und den Mitbeteiligten über ihren Rechtsvertreter zurückerstattet.