Bei dieser Sachlage besteht berechtigter Grund zur Annahme, dass eine sofortige Entlassung die Gesundheit der Beschwerdeführerin erheblich gefährden könnte. Eine umgehende Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ist daher nicht möglich. Die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung bis 25. Juni 2022 unter Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführerin (Anhörung im Kollegium) an das Familiengericht G. zurückzuweisen. Sofern bis zum 25. Juni 2022 kein Entscheid des Familiengerichts G. erfolgt sein sollte, ist die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben.