Gemäss Auskunft der PDAG seien bei der Beschwerdeführerin jedoch weiterhin psychotische Anteile vorhanden und eine hinreichende Stabilisierung des psychischen Zustands sei noch nicht eingetreten, was auch durch die bestehende 1:1-Be- treuung verdeutlicht werde. Hinzu komme, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin zurzeit auf einer Geschäftsreise befinde und eine Entlassung der Beschwerdeführerin daher erst nach dessen Rückkehr am 24. Juni 2022 in Betracht gezogen werden könne (vgl. Aktennotiz vom 13. Juni 2022). Bei dieser Sachlage besteht berechtigter Grund zur Annahme, dass eine sofortige Entlassung die Gesundheit der Beschwerdeführerin erheblich gefährden könnte.