4. Aufgrund des Verzichts auf eine Anhörung im Kollegium ist der angefochtene Entscheid des Familiengerichts G. in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aus formellen Gründen aufzuheben. Gemäss Auskunft der PDAG seien bei der Beschwerdeführerin jedoch weiterhin psychotische Anteile vorhanden und eine hinreichende Stabilisierung des psychischen Zustands sei noch nicht eingetreten, was auch durch die bestehende 1:1-Be- treuung verdeutlicht werde.