Gerichtspräsidentin M. und Fachrichterin N. fällten ihren Entscheid anhand der Akten, des Votums von Fachrichter D. und des Anhörungsberichts vom 2. Juni 2022. Sie hatten nicht die Gelegenheit, die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung persönlich kennenzulernen und sich auf diese Weise durch einen eigenen, unmittelbaren Eindruck von ihrem Wesen sowie ihrer gesundheitlichen und sozialen Situation von der Richtigkeit und Angemessenheit der angeordneten Massnahme zu überzeugen. Dadurch sind die Parteirechte der Beschwerdeführerin in grundlegender Weise missachtet worden. Der angefochtene Entscheid ist deshalb wegen Verletzung von Art. 447 Abs. 2