Dementsprechend enthält auch der Antrag von Dr. med. F. betreffend Bestätigung bzw. Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung kein Hinweis, dass eine Anhörung durch das Kollegium nicht dem gesundheitlichen Wohl der Beschwerdeführerin entsprochen hätte. Dass dem Grundsatz der Interdisziplinarität unter den konkreten Umständen keine entscheidende Bedeutung zugekommen wäre, kann nicht gesagt werden. Gerichtspräsidentin M. und Fachrichterin N. fällten ihren Entscheid anhand der Akten, des Votums von Fachrichter D. und des Anhörungsberichts vom 2. Juni 2022.