3.2. Im angefochtenen Entscheid fehlt eine Begründung, weshalb auf eine Anhörung im Kollegium verzichtet wurde und stattdessen eine delegationsweise Durchführung der Anhörung erfolgte. Eine der in Erw. 2.2 hiervor angeführten Ausnahmesituationen, in welcher auf die Anhörung im Kollegium verzichtet werden konnte, ist aufgrund der Akten des Familiengerichts nicht erkennbar. Weder bestand besondere Dringlichkeit noch standen – soweit aus den Akten ersichtlich – einer Anhörung persönlichkeitsbedingte Hindernisse auf Seiten der Beschwerdeführerin entgegen. Dementsprechend enthält auch der Antrag von Dr. med.