3. 3.1. Das Familiengericht G. hat den angefochtenen Entscheid in der von § 3 Abs. 4 lit. a GOG vorgesehenen Dreierbesetzung gefällt, die Beschwerdeführerin jedoch nicht durch den gesamten Spruchkörper angehört. Die Anhörung wurde durch den Fachrichter D. durchgeführt. Die Gerichtspräsidentin M. und die Fachrichterin N., welche ebenfalls am angefochtenen Entscheid beteiligt waren, wohnten der Anhörung vom 2. Juni 2022 nicht bei.