einzelnes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde rechtfertigen können, bestehen namentlich, wenn eine Anhörung durch das Kollegium nicht dem gesundheitlichen Wohl der betroffenen Person entspricht. Die Einrichtungen können der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen entsprechenden Hinweis zukommen lassen (§ 34 Abs. 2 EG ZGB).