Soweit die Anhörung der Sachverhaltsfeststellung dient, kann auf sie nicht verzichtet werden, selbst wenn sich die betroffene Person widersetzen sollte. Die Behörde hat sich anhand der persönlichen Anhörung einen umfassenden Eindruck von den Zukunftsaussichten und der jüngeren Vergangenheit der betroffenen Person zu verschaffen, der ihr mit Blick auf die Geeignetheit, die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Massnahme als Entscheidungsgrundlage dient (vgl. LUCA MARANTA/CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 5 ff. zu Art. 447 ZGB).