ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Entscheid des Familiengerichts G. vom 7. Juni 2022 betreffend die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin zuständig. Der angefochtene Entscheid wurde am 8. Juni 2022 zugestellt. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.