2. Eine Parteientschädigung fällt mangels anwaltlicher Vertretung ausser Betracht (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren WBE.2022.241 und WBE.2022.242 werden vereinigt. 2. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden die Disposi- tiv-Ziffern 2 der Entscheide des DGS vom 10. Mai 2022 betreffend die Beschwerdeführenden ersatzlos aufgehoben. Die Dispositiv-Ziffern 3 werden abgeändert und lauten neu wie folgt: