7. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet und ist gutzuheissen. In Abänderung der angefochtenen Beschwerdeentscheide vom 10. Mai 2022 sind die jeweiligen Dispositiv-Zif- fern 2 aufzuheben und die Dispositiv-Ziffern 3 neu zu fassen. Die vor der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben keinen Parteikostenersatz geltend gemacht. Diesbezüglich ist daher keine Korrektur vorzunehmen. III. 1. Die Beschwerdeführenden obsiegen vor Verwaltungsgericht und haben dementsprechend keine Verfahrenskosten zu tragen. Den Vorinstanzen sind grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).