6. Insgesamt sind die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren als unterliegend zu betrachten. Unter den gegebenen Umständen, wo sie aufgrund von Verfahrensfehlern des Gemeinderats zur Beschwerdeführung veranlasst wurden, ist es jedoch angezeigt, von der Regel abzuweichen, wonach die Verfahrenskosten grundsätzlich entsprechend dem Verfahrensausgang verlegt werden. In Anbetracht dessen, dass der Gemeinderat grundlegende Verfahrensgrundsätze missachtet hat, rechtfertigt es sich, die Kostenverlegung der Vorinstanz anzupassen und die Verfahrenskosten vollumfänglich der Gemeinde aufzuerlegen. -9-