Insgesamt rechtfertigt es sich trotz ihrer anwaltlichen Vertretung nicht, das Verhalten der Beschwerdeführer im Rahmen der Kostenverlegung zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden zu einem von der Vorinstanz vorgeschlagenen Vergleichsgespräch bereit waren (vgl. Vorakten 61 ff.). Diese Möglichkeit zur einvernehmlichen Lösung, welche auch eine Reduktion oder gar den Verzicht auf Verfahrenskosten hätte mich sich bringen können, wurde jedoch vom Gemeinderat abgelehnt.