5. Zu prüfen bleibt, inwiefern zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführenden anwaltlich vertreten waren. Wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort grundsätzlich zu Recht ausführt, kann von einer anwaltlich vertretenen Partei erwartet werden, dass sie ein untaugliches Anfechtungsobjekt als solches erkennt. Allerdings legt es die Sorgfaltspflicht einer Anwältin bzw. eines Anwalts unter Umständen nahe, entgegen der eigenen Überzeugung ein fälschlicherweise in Aussicht gestelltes Rechtsmittel zu ergreifen.